Bis eine endgültige Entscheidung gefallen ist, hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die Nutzung gespeicherter Telefon- und Internetdaten weiter eingeschränkt. Die Daten dürfen nur dann an die Polizei übermittelt werden, wenn es um die Abwehr einer "dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Person" oder um die Sicherheit des Bundes geht.
Im März bereits hatte Karlsruhe den Gegnern der umstrittenen Massenspeicherung in einem Eilantrag teilweise recht gegeben. Die Verbindungsdaten dürfen, wie seit dem 1. Januar vorgeschrieben, für sechs Monate auch weiterhin gespeichert werden. Jedoch ein Zugriff zum Zweck der Strafverfolgung begrenzte Karlsruhe vorerst auf Ermittlungen wegen besonders schwerer Straftaten.
Der Hintergrund der neuerlichen Eilentscheidung sind die Polizeigesetze in Bayern und Thüringen sowie das bayerische Verfassungsschutzgesetz. Der Senat hat dort den vorgesehenen Abruf der Daten zur Abwehr drohender Gefahren nun, ähnlich wie bei den Ermittlungen wegen bereits begangener Straftaten, auf gravierende Fälle beschränkt. Die Verhandlung in der Hauptsache wird erst im nächsten Jahr erwartet.